Rehorn + Partner
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H. Rehorn + Partner GmbH
Berner Strasse 61 60437 Frankfurt am Main

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines

1.1 Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote und Verträge über Lieferungen und Montage, die wir als Auftragnehmer an unsere Auftraggeber erbringen.

1.2 Unsere Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennen wir nicht an, es sei denn der Auftragnehmer hätte ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt.

1.3 Handelt es sich bei dem Auftraggeber um einen Unternehmer, so gelten unsere Geschäftsbedingungen auch für zukünftige Geschäftsbeziehungen mit dem Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

 

2. Angebot, Umfang der Leistung und Vertragsabschluss

2.1 Für den Inhalt des Vertrages ist die Auftragsbestätigung des Auftragnehmers oder - soweit eine solche nicht vorliegt- dessen Angebot maßgebend. Für die Annahme und Ausführung der Bestellung ist die schriftliche Auftragsbestätigung durch den Auftragnehmer maßgebend; auch eine Auftragsbestätigung des Auftraggebers bedarf zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.

2.2 Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts und Maßangaben sind maßgebend. Geringe Abweichungen gelten als noch vertragsgemäß. Die Angaben sind eine technische Darstellung. Sie enthalten nur dann und im Einzelfall eine zugesicherte Eigenschaft, sofern dies ausdrücklich gesondert schriftlich bestätigt wird.

2.3 Darüber hinaus behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht an allen Angebotsunterlagen, Kostenvoranschlägen, Mustern, Zeichnungen und ähnlichen Informationen körperlicher und unkörperlicher Art vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Wir verpflichten uns, vorn Besteller als vertraulich bezeichnete Informationen und Unterlagen nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.

2.4 Das Angebot wird unter der Voraussetzung abgegeben, dass die beim Betrieb der Anlage verwendeten Medien (Wasser, Luft, etc.) nicht aggressiv sind. Der Auftragnehmer hat keine Prüfungspflicht.

2.5 Sämtliche Nebenarbeiten (z.B. Maurer-, Stemm-, Verputz-, Zimmermanns-, Erd-, Malerarbeiten, etc.) sind im Angebot nicht enthalten. Falls sie vorn Auftragnehmer ausgeführt werden, sind sie gesondert zu vergüten. Montagen, die aus vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Gründen ausgeführt bzw. wiederholt werden, sind gesondert zu vergüten.

 

3. Bauvorlagen und behördliche Genehmigungen

3.1 Der Auftraggeber beschafft rechtzeitig die für die Ausführung und den Betrieb der Anlage erforderlichen Genehmigungen, wobei ihm der Auftragnehmer behilflich ist. Die Kosten trägt der Auftraggeber.

 

4. Preise, Zahlungsbedingungen, Fälligkeit

4.1 Die Preise des Angebots gelten nur bei Bestellung der gesamten angebotenen Anlage.

4.2 Der Auftrag wird auf Grund eines Aufmaßes zu den im Kostenvoranschlag genannten Einheitspreisen abgerechnet, wenn nicht ausdrücklich schriftliche Abrechnung zu einem Pauschalpreis vereinbart wird.

4.3 Im Angebot nicht ausdrücklich veranschlagte Leistungen, die zur Durchführung des Auftrages notwendig sind oder auf Verlangen des Auftraggebers ausgeführt werden, werden zusätzlich in Rechnung gestellt. (siehe 2.5)

4.4 Für Leistungen, die später als vier Monate nach Vertragsabschluss erbracht werden, darf der Auftragnehmer nach Angebotsabgabe eingetretene Lohn- und/oder Materialpreiserhöhungen mit einem angemessenen Gemeinkostenzuschlag in Rechnung stellen. Beträgt der Zuschlag mehr als 5% des zunächst vereinbarten Preises, kann der Auftraggeber, soweit er ein Verbraucher ist, vom Vertrag zurücktreten.

4.5 Befindet sich der Auftraggeber mit einer Zahlung in Verzug, sofern ein Zahlungsziel vereinbart wurde, ist der Auftragnehmer berechtigt von dem betreffenden Zeitpunkt an Zinsen i.H.v. 8 %- Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Zentralbank (EZB), mindestens aber 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Zentralbank (EZB) zu verlangen. Der Nachweis eines höheren Schadens durch den Auftragnehmer bleibt vorbehalten. (4.-. Wird ein SEPA- Lastschriftmandat vereinbart, werden wir ermächtigt, Zahlungen vom Konto des VP mittels Lastschrift einzuziehen. Der VP weist sein Kreditinstitut an, die von uns gezogenen Lastschriften einzulösen. Der Einzug der Lastschrift erfolgt zum Fälligkeitsdatum. Fällt das Fälligkeitstag auf einen Nichtbankarbeitstag, erfolgt der Einzug zu nächsten Bankarbeitstag...)

4.6 Falls nichts Anderes schriftlich vereinbart ist, sind Preise des Auftragnehmers als Nettopreise zuzüglich Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe ausgewiesen. Dies gilt nicht, wenn es sich bei dem Auftraggeber um einen Verbraucher handelt: in diesem Fall verstehen sich die angegebenen Preise als Endpreise und enthalten die gesetzlichen Mehrwertsteuer.

4.7 Handelt es sich bei der Leistung um die Lieferung ohne Montage ist die Zahlung des vereinbarten Preises mit der Übergabe oder Lieferung fällig. Bei der Lieferung mit Montage- ist eine Anzahlung von 20 % der Vergütung bei der Auftragserteilung fällig. Die Restsumme ist nach Fertigstellung der Arbeiten sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig.

 

5. Eigentumsvorbehalt

5.1 Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum und das Verfügungsrecht an den Liefergegenständen bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus dem Vertrag vor. Gegenüber Kaufleuten behalten wir uns das Eigentum an dem Liefergegenstand darüber hinaus bis zur vollständigen Bezahlung auch sonstiger bisheriger sowie künftiger Forderungen aus der Geschäftsverbindung vor.

5.2 Soweit die Liefergegenstände wesentlich Bestandteile des Grundstückes geworden sind, verpflichtet sich der Auftraggeber, bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine dem Auftragnehmer die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und ihm das Eigentum an diesen Gegenständen zurück zu übertragen. Beeinträchtigt der Auftraggeber die vorgenannten Rechte des Auftragnehmers, so ist er diesem zu Schadenersatz verpflichtet. Die Demontage und sonstigen Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Werden Liefergegenstände mit einem anderen Gegenstand fest verbunden, so überträgt der Auftraggeber, falls hierdurch Forderungen oder Miteigentum entstehen, seine Forderungen oder sein Miteigentum an dem neuen Gegenstand auf den Auftragnehmer.

 

6. Lieferzeiten und Verzögerungen, höhere Gewalt

6.1 Liefertermine oder Fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sind ausschließlich unverbindliche Angaben. Die Lieferung ist rechtzeitig wenn, a) bei Lieferung ohne Montage, die Ware versandbereit steht und der Auftraggeber davon unterrichtet wurde. b) bei der Lieferung mit Montage: die Anlage betriebsfertig ist.

6.2 Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber bei Lieferung nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruht. Ist der Auftraggeber ein Verbraucher, bleibt die Haftung auch für die einfache Fahrlässigkeit bestehen.

6.3 Lieferverzögerungen, die darauf beruhen, dass der Auftraggeber Änderungswünsche gegenüber dem ursprünglichen Auftrag geltend macht, gehen zu seinen Lasten. Dies gilt auch, wenn der Auftraggeber seiner Verpflichtung, Daten in der vereinbarten Form zu liefern, nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt oder die gelieferten Daten mangelhaft sind und nachgearbeitet werden müssen. Kommt es in diesen Fällen zu einem Stillstand der Fertigung, können wir verlangen, dass der Auftraggeber die uns entstehenden Ausfallkosten wegen Leerlaufzeiten übernimmt.

6.4 Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände, die zu Leistungshinderung führen - z.B. Streik, Aussperrung, bei Ausfall oder Verzögerung unserer Belieferung oder aus sonstigen Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang.

6.4 Wird durch die genannten Umstände diese Lieferung oder Leistung unmöglich oder unzumutbar, wird der Auftragnehmer von seiner Lieferverpflichtung frei. Sofern die Lieferverzögerung länger als 2 Monate dauert, ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Auftraggeber kann früher zurücktreten, wenn die Lieferverzögerung für ihn unzumutbar ist.

6.5 Verlängert sich die Lieferzeit wegen höherer Gewalt oder wird der Auftragnehmer von seinen Lieferverpflichtung frei, kann der Auftraggeber hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich der Auftragnehmer allerding nur dann berufen, wenn er den Auftraggeber hiervon unverzüglich benachrichtigt hat.

6.6 Der Anspruch auf Ersatz von Verzugsschäden ist beschränkt. Die Entschädigung beträgt höchstens für jede volle Woche der Verspätung 0,5%, insgesamt jedoch höchstens 5% vom Werte desjenigen Teils der Gesamtleistung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht zweckdienlich benutzt werden kann.

 

7. Montage und Ausführungsfrist

7.1 Ausführungsfristen sind rechtzeitig zu vereinbaren. Die Voraussetzung für den Montagebeginn ist, dass sie ungehindert durchgeführt werden kann. Sie beginnt mit der endgültigen Festlegung aller kaufmännischen und technischen Voraussetzungen für die Ausführung der Anlage, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Auftraggeber zu beschaffenden Genehmigungen sowie nicht vor Eingang der ggf. vereinbarten Anzahlung.

7.2 Die Ausführungsfrist ist eingehalten, wenn die Anlage betrieben werden kann, auch wenn Arbeiten, wie z. B. die Isolierung, Teile der regeltechnischen Anlagen etc. erst später ausgeführt werden.

7.3. Bei der Montage von haushaltstechnischen Anlagen fallen regelmäßig Schneid-, Schweiß-, Auftau- und Lötarbeiten an. Der Auftraggeber ist daher verpflichtet, auf etwaige Gefahren (z. B. Feuergefährlichkeit in Räumen oder von Materialien) aufmerksam zu machen und alle Sicherheitsmaßnahmen (z. B. Stellung von Brandwachen, Feuerlösch-Material usw.) zu treffen. Falls sich hierbei die Montage verzögert, gehen die dadurch entstehenden Kosten zu Lasten des Auftraggebers.

7.4 Glaubt sich der Auftragnehmer in der ordnungsgemäßen Durchführung der Leistung behindert, so hat er das dem Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt er die Anzeige, so hat er gleichwohl Anspruch auf Berücksichtigung der behindernden Umstände, wenn dem Auftraggeber offenkundig die Tatsache und deren hindernde Wirkung bekannt waren.

 

8. Abnahme und Gefahrübergang

8.1 Bei Lieferungen ohne Aufstellung oder Montage geht die Gefahr auf den Auftraggeber dann über, wenn die Anlage zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers werden Lieferungen gegen die üblichen Transportrisiken versichert. Handelt es sich bei dem Auftraggeber um einen Verbraucher, so gelten die gesetzlichen Vorschriften über den Gefahrübergang.

8.2 Bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage trägt der Auftragnehmer die Gefahr grundsätzlich bis zum Zeitpunkt der Abnahme. Etwas anderes gilt in dem Fall, wenn die Anlage sich bereits im Gewahrsam des Aufragebers befindet und wird durch höhere Gewalt, Krieg, Aufruhr oder andere objektiv unabwendbare vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört. Dann hat der Auftragnehmer den Anspruch auf Bezahlung der bisher ausgeführten Arbeiten sowie der sonstigen entstandenen Kosten.

8.3 Die Anlage ist nach Fertigstellung der Leistung abzunehmen, auch wenn die endgültige Einregulierung noch nicht erfolgt ist. Die Anlage gilt nach probeweiser Inbetriebsetzung als abgenommen, auch wenn der Auftraggeber trotz Aufforderung hierbei nicht mitgewirkt hat.

8.4 Verzögert der Auftraggeber die Annahme oder die Montage wird aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat unterbrochen, oder wenn der Auftragnehmer die bis dahin erstellte Anlage in die Obhut des Auftraggebers übergibt, geht die Gefahr auch vor der Annahme auf den Auftraggeber über.

8.5 Besonders abzunehmen sind auf Verlangen in sich abgeschlossene Teile der Leistung. Ist die Anlage ganz oder teilweise in Gebrauch genommen oder verzögert sich die Abnahme ohne Verschulden des Auftragnehmers, so gilt die Abnahme nach Ablauf von sechs Werktagen nach Anzeige der Fertigstellung als erfolgt.

8.6 Eine Benutzung der Anlage vor Abnahme darf nur mit ausdrücklichem Einverständnis des Auftragnehmers erfolgen. Die schon eingebauten Teile der Anlage gelten mit der Benutzung als abgenommen.

 

9. Mängelhaftung

9.1 Für Mängel der Ware einschließlich des Fehlens zugesicherter Eigenschaften, leisten wir nachfolgenden Vorschriften Gewähr.

9.2 Der für den vertragsgemäßen Zustand entscheidende Zeitpunkt ist der des Gefahrübergangs der Anlage.

9.3 Bei nachweislich bereits bei Gefahrübergang vorhandenen Sachmängeln der gelieferten Gegenstände muss der Auftraggeber, wenn er ein Unternehmer ist, die Mängel unter sofortiger Einstellung etwaiger Bearbeitung oder des mängel behafteten Betriebes schriftlich anzeigen, spätestens 10 Tage nach dem Gefahrübergang.

9.4 Zeigen sich Mängel erst nach dem Ablauft der O.g. Frist und trotz sorgfältiger Prüfung, sind sie unverzüglich nach Entdeckung, spätestens nach 24 Monaten nach Gefahrübergang schriftlich zu rügen. Handelt es sich bei dem Auftraggeber um einen Verbraucher, so gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

9.5 Mängelansprüche entfallen, wenn der Auftraggeber dem Auftragnehmer keine Möglichkeit gibt, sich von dem Mangel zu überzeugen oder die beanstandete Ware auf Verlangen des Auftragnehmers nicht unverzüglich zur Verfügung stellt. Ferner entfallen die Garantie-/ Mängelansprüche in dem Fall, wenn der Auftraggeber oder sein Erfüllungsgehilfe/ Beauftragter die durch den Auftragnehmer vorgegebenen notwendigen betriebsbedingt erforderlichen Service- und Wartungsarbeiten nicht oder nicht vertragsgemäß durchführt oder durchführen lässt.

 

10. Gerichtsstand und Erfüllungsort

10.1 Erfüllungsort ist Frankfurt am Main

10.2 Gerichtsstand ist unabhängig von der Höhe des Streitwerts, Frankfurt am Main, wenn der Auftraggeber ein vollkaufmännischer Kunde oder Handelsgesellschaft ist.

 

11. Schlussbestimmung (salvatorische Klausel)

Sollte eine einzelne Klausel der vorstehenden Liefer- bzw. Leistungsbedingungen unwirksam sein, so bleibt der geschlossenen Vertrag im Übrigen wirksam. An Stelle der unwirksamen Klausel tritt die entsprechende gesetzliche Regelung.